Allgemeine Geschäftsbedingungen der FELIX KOCH OFFENBACH Couleur und Karamel GmbH
§ 1 Geltung
Die FELIX KOCH OFFENBACH Couleur und Karamel GmbH (nachfolgend FKO) handelt ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Vertragsbedingungen gelten auch für Folgeaufträge. Der Einbeziehung von abweichenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Diese Vertragsbedingungen von FKO gelten auch dann, wenn FKO in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Lieferung der Ware an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Angebote
Alle Angebote von FKO sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann FKO innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
§ 3 Erfüllungsort, Transportkosten, Versicherung
1) Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk oder dem jeweiligen Lager in Deutschland, wenn gesondert nichts anderes vereinbart wird. Die Transportkosten einschließlich der Kosten einer Versicherung des üblicherweise von FKO genutzten sachgerechten Transportmittels trägt der Kunde.
Der Kunde ist berechtigt, gegen Übernahme der Mehrkosten ein anderes als das von der Lieferantin vorgesehene Transportmittel zu wählen.
2) Der Versand erfolgt in der vom Kunden bestellten Verpackungsart.
3) Sofern der Kunde es wünscht, wird FKO die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 4 Lieferung
1) Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Das gilt auch, wenn weder FKO noch den Zulieferanten ein Verschulden trifft oder FKO im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
Die Lieferverpflichtung von FKO entfällt entschädigungslos, sofern FKO durch staatliche Maßnahmen des Waren-Herkunftslandes oder supranationale Organisationen, Kriegsereignisse oder Naturkatastrophen an der Erfüllung der Verpflichtung dauernd gehindert ist.
2) Eine Lieferfrist verlängert sich bei rechtmäßigem Streik und Aussperrung, sofern ein unabhängiger Zulieferer betroffen ist, auch im Falle derartiger rechtswidriger Arbeitskämpfe, um die Dauer der jeweils darauf beruhenden Betriebsunterbrechung.
3) Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
4) Kommt der Kunde seiner vertraglichen Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, verlängert sich die Lieferfrist ebenfalls entsprechend angemessen.
5) FKO ist berechtigt, Teillieferungen auszuführen. Die Lieferung von Mehrmengen bis zu 10% der vertraglich vereinbarten Menge ist zulässig.
§ 5 Preis, Zahlung, Verzug und Gelangenheitsbestätigung/ Gelangensbestätigung
1) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der im Leistungszeitraum jeweils gültigen Höhe.
2) Der Kaufpreis ist bei Übergabe sofort ohne Abzug fällig, soweit nicht für den einzelnen Auftrag besonders vereinbart.
3) Sofern zeitlich gestaffelte Lieferungen Vertragsinhalt sind, ist der Kaufpreis mit jeder Teillieferung fällig.
4) Der Kunde verpflichtet sich, im Falle des Zahlungsverzuges entsprechende Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen. FKO behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. FKO ist berechtigt, ein zustehendes Zurückbehaltungsrecht auch bei Zahlungsverzug des Kunden hinsichtlich vorangegangener Lieferungen auszuüben.
5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß § 6 Abs 3 Satz 2 dieser AGB unberührt.
6) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch von FKO auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, kann FKO generell nach einer angemessenen Frist nach Wahl Sicherheitsleistung unter Zahlung Zug um Zug gegen die Leistung verlangen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann FKO vom Vertrag zurücktreten.
7) Der Kunde, der die Ware außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb der EU erhält, wird FKO nach Wareneingang unverzüglich eine schriftliche Bestätigung, dass der Gegenstand der Lieferung in das EU-Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, von vertretungsberechtigten Personen unterzeichnet übermitteln. Diese Bestätigung enthält die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung, den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und das Ausstellungsdatum der Bestätigung.
§ 6 Gewährleistung
1) Die Güte und Beschaffenheit der gelieferten Ware richtet sich nach der bei der Angebotserstellung oder der Auftragsbestätigung durch FKO übergebenen Spezifikation und Beschreibung des Vertragsgegenstandes. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Ware mangelfrei ist, sofern sie der in der Spezifikation angegebenen Beschaffenheit entspricht. Die Lieferung von Mindermengen bis zu 10% der vertraglich vereinbarten Menge stellt keinen Mangel dar.
2) Der Kunde wird die Ware unverzüglich nach Empfang und vor Weiterverarbeitung auf Mängel gründlich untersuchen und, falls solche auftreten, erkennbare Mängel unverzüglich gegenüber FKO rügen. Nicht erkennbare Mängel der Ware sind unverzüglich nach der Entdeckung FKO anzuzeigen.
3) Bei Mängeln der gelieferten Ware kann der Kunde zunächst allein als Nacherfüllung die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Die Frist für die Nachlieferung muss den Zeitraum berücksichtigen, den FKO zur Ersatzbeschaffung der Ware aus dem gleichen Herkunftsland, aus dem die mangelhafte Ware stammt, benötigt.
4) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt FKO, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann FKO die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
5) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von FKO Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist FKO unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn FKO berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
6) FKO ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7)Bei fehlgeschlagener Nacherfüllung oder nachdem eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde – nach seiner Wahl – von dem Vertrag zurücktreten, Herabsetzung der Vergütung oder Schadensersatz unter den Voraussetzungen der gesetzlichen Regelungen unter Beachtung der Regelungen in § 7 dieser AGB verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
8) Die Abtretung oder Verpfändung von Gewährleistungsansprüchen ohne Übereignung der Ware an Dritte ist ausgeschlossen.
9) Der Kunde verpflichtet sich FKO unverzüglich in vollem Umfang zu informieren, wenn ihm gegenüber durch seinen Kunden Gewährleistungsansprüche erhoben werden.
§ 7 Haftung
1) FKO haftet nicht für leicht fahrlässiges Handeln, einschließlich leicht fahrlässiges Handeln ihrer leitenden Angestellten und sämtlicher Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um Pflichten handelt, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind oder auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen durfte.
2) FKO haftet grundsätzlich nicht für vertragsuntypische, nicht vorhersehbare und vom Vertragspartner beherrschbare Schäden, sofern der Kunde nicht konkret auf deren Vermeidung besonders vertrauen darf.
Insbesondere haftet FKO nicht für Schäden, die durch einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb oder mangelnde Überwachung von Anlagen des Kunden, mit denen Vertragsprodukte verarbeitet werden, entstehen.
3) Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Haftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss, sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Zudem haftet FKO nicht für Mangelfolgeschäden, für die eine Haftung wegen sonstiger Pflichtverletzungen in Betracht kommt, es sei denn, dass der andere Vertragsteil aufgrund eines besonderen Vertrauenstatbestandes auf eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung vertrauen durfte oder vertragswesentliche Pflichten betroffen sind.
4) Von den Haftungsbeschränkungen ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn FKO die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
5) Die sich aus § 7 Abs 1)-3) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit FKO einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
6) Unsere Produkte werden nach EU-Recht hergestellt und gehandelt. Käufer außerhalb der EU müssen die rechtlichen Bedingungen bezüglich des Einsatzes/Verwendung im Bestimmungsland außerhalb der EU selbst prüfen. FKO übernimmt dafür keine Haftung. Nicht alle unsere Lieferanten, Lagerhalter und Spediteure sind IFS-zertifiziert. Wo dies der Fall ist, bestätigen die Lieferanten, Lagerhalter und Spediteure schriftlich die Einhaltung der IFS-Anforderungen. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird von uns durch Audits bei den Lieferanten, Lagerhaltern und Spediteuren vor Ort stichprobenartig geprüft
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von FKO. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch in einem eventuell gehandhabten Kontokorrentverhältnis und auch hinsichtlich der Saldoforderung.
2) Der Kunde ist zur Veräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht gestattet. Diese Ermächtigung gilt nicht, sofern die Weiterveräußerung an Kunden erfolgt, die die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderung ausgeschlossen oder jedenfalls im Hinblick auf den enthaltenen Anteil der Leistung von FKO beschränkt haben.
3) Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrunde entstehende Forderungen (z. B. § 950 BGB) tritt der Kunde schon jetzt an FKO ab. FKO nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts von FKO ist der Kunde zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber FKO nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät, Insolvenzantrag gestellt wird, zahlungsunfähig wird oder nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass der Anspruch von FKO auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird.
Der Kunde hat FKO die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen auf Verlangen mitzuteilen und seinen Kunden die Abtretung anzuzeigen. Die Abtretung der Kaufpreisforderung des Kunden gegenüber seinen Kunden an Dritte ist bis zur Höhe der Forderung von FKO ausgeschlossen. FKO ist berechtigt, nach Eintritt des Zahlungsverzugs die Herausgabe der unbezahlten Ware sofort zu verlangen.
4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für FKO als Hersteller vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen FKO nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt FKO das Miteigentum an der neuen Sache, welches dem Verhältnis ihres Warenwerts zum Verhältnis des Warenwerts anderer Lieferanten entspricht. Sofern eine Vermischung oder Verarbeitung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden und die des Abnehmers des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde FKO anteilsmäßig Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde oder der Abnehmer des Kunden verwahrt das Eigentum für FKO.
5) Für die durch Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung neu hergestellten Sachen gelten die Ziff. 1) bis 3) entsprechend.
6) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung von FKO begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt und die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener.
§ 9 Verjährung
1) Abweichend von § 438 Abs 1 Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 7 Absatz 4) und 5) ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Garantie – Schutzrechte
Der Kunde steht im Wege der selbständigen Garantie dafür ein, dass für den Fall, dass FKO aufgrund von Entwürfen und Spezifikationen des Kunden produziert, er uneingeschränkter Rechtsinhaber ist. Werden Patent-, Urheber- oder Markenschutzrechte gegen FKO von dritter Seite diesbezüglich dennoch erhoben, hat der Kunde FKO von allen diesbezüglichen Kosten und Forderungen freizustellen.
§ 11 Rechtswahl, Gerichtsstand
1) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2) Als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis wird der Sitz von FKO vereinbart. Als Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für den Sitz von FKO zuständige Gericht und nach Wahl von FKO auch dasjenige des Kunden bestimmt.
3) Sämtliche Vereinbarungen der Parteien über das Vertragsverhältnis einschließlich der Abänderung dieser Klausel unterliegen der Schriftform.
§ 12 Datenverarbeitung
Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass FKO Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 25 BDSG zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Lieferanten, Versicherungen, Sicherungsgeber, Transporteuren) zu übermitteln.
Offenbach/Main, 2015